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Anträge bis zum 20.10.2022

Fördergegenstand

Mit dem Förderangebot setzt sich das hessische Wirtschaftsministerium zum Ziel, dem Elektroantrieb bei Nutz- und Sonderfahrzeugen zu einem Schub zu verhelfen. Neben dem klassischen Güterverkehr werden dabei auch Nutzfahrzeuge in Kommunen und Sonderfahrzeuge für spezifische Anwendungen, wie beispielsweise an Flughäfen, in den Blick genommen.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Art. 25 AGVO) sowie Investitionsprojekte(Art. 36 AGVO) zum Einsatz von elektrischen Nutz-und Sonderfahrzeugen sowie Lade-bzw. Tankinfrastruktur. F&E-Projekte sowie die Beschaffung von Fahrzeugen in der EG-Klassen-Reihenfolge N3 (höchste Priorität), N2, N1 werden besonders berücksichtigt.

Bei F&E-Projekten sind sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben zulässig. Bei Investitionsprojekten sind dagegen nur Einzelprojekte ohne Verbundpartner möglich.

Details zur Förderung

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Förderberechtigt
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Kommunenund wissenschaftliche Einrichtungen in Hessen.
Förderhöhe
  • Im Sonderfall der Investitionsförderung beträgtdie Förderquote zur Beschaffung vonElektrofahrzeugen und Lade-bzw.Tankinfrastruktur bei Unternehmen einheitlich 40%der zuwendungsfähigen Projektausgaben.
  • Die Förderquote von Kommunenkann –je nachderen finanzieller Leistungsfähigkeit –zwischen40 und 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
  • Hierbei werden schwere Nutzfahrzeugebevorzugt gefördert (Priorisierung der Fahrzeugklassen: N3-N2-N1)
  • Projekte mit einem Gesamtausgabenvolumen ab100.000 €erfahren eine priorisierteBerücksichtigung.
Wie bekomme ich Förderung?

Das Antragsverfahren für Investitionsprojekte ist 1-stufig.

Anträge bis zum 20.10.2022

Anträge müssen postalisch beim Projektträger, der HA Hessen Agentur GmbH, eingereicht werden.

Die Vorhaben sind bis zum 31.10.2024 umzusetzen. Projektbezogene Ausgaben können bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

Was ist förderfähig?

Folgende Investitionsprojekte sind förderfähig (nach Art. 36 AGVO) :

  • Elektrische Nutzfahrzeuge der EG-Klassen N3, N2, N1 sowie elektrische Sonderfahrzeuge. Förderfähig ist dabei der Investitionsmehraufwand des E-bzw. H2-Fahrzeugs gegenüber dem vergleichbaren Verbrennerfahrzeug. Dies betrifft sowohl die Finanzierungsarten Kauf als auch Leasing und Miete.
  • Es besteht eine Priorisierung in folgender Hinsicht: Schwere Fahrzeugklassen werden bevorzugt gefördert (Reihenfolge N3-N2-N1).
  • Gefördert werden nur rein batterieelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge. Hybridfahrzeuge sind dagegen nicht förderfähig.
  • Umgerüstete Fahrzeuge werden nicht kategorisch ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Begründung ihrer Förderwürdigkeit.
  • Investitionen in Ladeinfrastruktur
  • Investitionen in H2-Tankinfrastruktur
  • Investitionen in Netzanschlüsse und Erdarbeiten, bzw. Kosten für die Inbetriebnahme
  • Investitionen in Pufferspeicher (insofern zwingend für den Betrieb erforderlich)
  • Investitionen in Lade-und Tankinfrastruktur ohne eine parallele Fahrzeugförderung, sofern ein Anwendungsfall für die geförderteInfrastruktur gegeben ist, z.B. das bereits Vorhandensein von elektrischen Nutzfahrzeugen.