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Laufzeit: 30.06.2023; Anträge bis zum 31.10.2022

Fördergegenstand

Förderung für bis zu 100.000 Parkplätze angestrebt

Noch stärker als beim ersten Aufruf steht diesmal die Förderung von Ladeinfrastruktur und Sharing-Angeboten im Fokus. So werden jetzt auch Fahrzeuge in Sharing-Systemen gefördert, um den Verkehr in den Quartieren zu reduzieren und die Aufenthaltsqualität weiter zu steigern. Die Zielgruppe des zweiten Aufrufs sind Stadtwerke, Parkbetriebsgesellschaften sowie Unternehmen mit größeren Park-und Tiefgaragen.Die Förderung kann mit Bundesmitteln kombiniert werden, sobald von Bundesseite über die Weiterentwicklung der Förderung entschieden ist.

Mit der jetzigen Förderung werden mindestens 10 weitere E-Quartiershubs angestrebt.

Details zur Förderung

Land Baden-Württemberg

Förderberechtigt
  • Antragsberechtigtsind natürliche und juristische Personen (u.a. Städte und Gemeinden, Landkreise, KommunaleZusammenschlüsse)sowie OHGs und Personengesellschaften mit Sitzoder Zweigstelle in Baden-Württemberg, die den Bau und Betrieb von E-Quartiershubs inklusiveLadeinfrastruktur, eine Projektbetreuung vor Ortund die betriebliche Verfügbarkeit garantierenkönnen.
  • Die Antragstellungmuss in Kooperationmit einerKommune

 

Förderhöhe
  • Die Summe der zuwendungsfähigen Kosten mussmindestens €500.000 je Projekt betragen.
  • Der Zuschuss beträgt höchstens €2.500.000
  • Die Höhe der Förderung entspricht maximal der Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Investitionskosten und dem zu erwartendenBetriebsgewinn des E-Quartiershubs
Wie bekomme ich Förderung?
Projektantrag

Die Anträge sind bis 31. Oktober 2022 beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg als ein elektronisches Dokument (ungeschützte PDF-Datei, alle Dokumente dürfen in Summe 10 MB nicht überschreiten) über die E-Mailadresse e-foerderung-bw@vm.bwl.de mit dem Betreff „Projektantrag E-Quartiershub“ einzureichen.

Was ist förderfähig?

  1. Die zuwendungsfähigen Kosten sind die Investitionskosten (inklusive Ausstattung) für öffentlich zugängliche Stellplätze in Parkgaragen/-häusern. Hierzu zählen auch Investitionskosten für nichtöffentliche Stellplätze auf denen verschiedene Mobilitätsformen (Carsharing, Taxis, Mietwagen u.a.) miteinander vernetzt werden, sowie Fahrradabstellanlagen/Pedelecverleihstationen. Steuerungslösungen für das Parkraummanagement (bspw. Softwarelösungen) sind ebenfalls förderfähig.
  2. Ebenfalls förderfähig sind die Investitionskosten für nichtöffentliche Ladeinfrastruktur in Sharingsystemen und öffentliche Ladeinfrastruktur, Netzanschlusskosten sowie die Ausstattung der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (Installationsrohre zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen). Es wird nur Lade- und Leitungsinfrastruktur, die über das gesetzliche Mindestmaß hinaus errichtet wird, gefördert.
  3. Ebenso förderfähig ist die Anschaffung von neuen, elektrisch betriebenen Fahrzeugen (inkl. Brennstoffzellenfahrzeugen) für die jeweiligen Stellplätze, wenn sie in einem Sharingsystem angeboten werden. Fahrzeuge mit Tageszulassungen, Gebrauchtfahrzeuge etc. sind nicht förderfähig.
  4. Baukosten (bspw. für die Träger-/Unterkonstruktion der Paket(-verteil)stationen) sowie Kosten für Grund und Boden der Stellflächen für Paket(- verteil)stationen sind ebenfalls förderfähig.
  5. Die Kosten für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen. Eigenleistungen des Zuwendungsnehmers und Grundstückskosten sowie Nebenkosten des Grundstückserwerbs sind nicht zuwendungsfähig.
  6. Die Umwandlung der Kfz-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ist nicht Gegenstand dieser Förderung, kann aber grundsätzlich über andere Förderprogramme (Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – LGVFG) gefördert werden