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Laufzeit bis 30.06.2024

Fördergegenstand

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung-und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung
  • Anfahrschutz, Beleuchtung
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Netzanschluss
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses

Details zur Förderung

Wirtschaftsministerium NRW

Förderberechtigt
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige undEinzelunternehmen Achtung: Änderung vom 21.06.2022 beachten
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige undEinzelunternehmen; Personengesellschaften; juristischePersonen des öffentlichen und privaten Rechts
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkGNRW) und kommunale Betriebe
Förderhöhe

Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

  • NatürlichePersonen als freiberuflich Tätige undEinzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtsjuristische Personen: 200-250€je Kilowatt Ladeleistung
  • Für Kommunen und kommunale Betriebe, 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte mit mindestens 50 Kilowatt

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

  • Ladepunkte < 50 Kilowatt: 1.500 Euro je Ladepunkt
  • Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt 250 Euro pro Kilowatt
Wie bekomme ich Förderung?

Mit Datum vom 22.03.2022 wurde die Förderrichtlinie progres.nrw–Emissionsarme Mobilität novelliert; diese ist am 01.04.2022 in Kraft getreten.

Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.

Eine Antragstellung zur Förderung von öffentlicher Ladeinfrastruktur größer 50 kW ist in dem Zeitraum vom 02.05. bis 30.06.2022 nicht möglich.

Bitte nutzen Sie gegebenenfalls das alternative Förderprogramm „Förderung von öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur“.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Was ist förderfähig?

Steuerbare Ladeinfrastruktur -Wallboxen und Ladesäulen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.

Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 11 beziehungsweise 50 Kilowatt betragen.

Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein.

Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung zu beachten.

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, zu kennzeichnen und einer entsprechenden Beschilderung zu versehen. Einzelheiten sind den Nebenbestimmungen zu entnehmen.

Bei öffentlicher Ladeinfrastruktur ist die Antragstellung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall noch mit Erfolg ein Antrag für ein anderes Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt werden kann oder soweit noch Mittel aus einem erfolgreich beschiedenen Antrag für ein solches Förderprogramm abgerufen werden kann.

Was ist förderfähig?

Seit dem 22. Juni 2022 sind natürliche Personen als Privatpersonen nicht mehr antragsberechtigt für den Fördergegenstand Ladeinfrastruktur mit neu zu errichtender Erneuerbare-Energien-Anlage. Als freiberuflich tätige oder Einzelunternehmen können natürliche Personen weiterhin nicht öffentliche Ladeinfrastruktur mit neu zu errichtender Erneuerbare-Energien-Anlage beantragen.

Hinweis: Ein Gewerbeschein zum Betrieb einer Erneuerbare-Energien-Anlage (wie z.B. Photovoltaik-Anlage) reicht als Nachweis nicht aus. Der Gewerbeschein muss zum Nachweis der Haupterwerbsquelle dienen.

Natürliche Personen als Vermieter oder Mieter können weiterhin den Fördergegenstand Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Mietende beantragen, d.h. die Ladeinfrastruktur muss von den Mietenden genutzt werden können. Ein entsprechender Nachweis über das Mietverhältnis ist erforderlich.

Zudem ist auch Ladeinfrastruktur an Stellplätzen an Eigentumswohnungsanlagen förderfähig.